(1) Die Intensität der Förderung bei Vorhaben zur Förderung der Forschung wird auf Grundlage der förderfähigen Kosten laut Artikel 5 berechnet und beträgt höchstens:
(2) Die Förderintensität wird für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt, auch wenn es sich um eine Kooperationsmaßnahme zur Förderung der Forschung handelt.
(3) Für Vorhaben zur Förderung der Forschung, die in Kooperation mit Unternehmen durchgeführt werden, gelten die einschlägigen Bestimmungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2008, Nr. 15.