(1) Begünstigte sind:
(2) Die Begünstigten müssen Forschungstätigkeiten auf Landesebene ausüben. In Anwendung von Artikel 19bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, kann die begünstigte Universität ihren Sitz in anderen Regionen oder Provinzen im Staatsgebiet oder auch in Ländern des deutschen Kulturraumes haben und ist zu den Förderungen im Bereich Forschung zugelassen, wenn sie eine große Anzahl Südtiroler Studierender ausbildet, von der Landesregierung als für Südtirol wichtige Ausbildungs- und Forschungseinrichtung eingestuft wird und Südtirol-spezifische Forschungstätigkeit ausübt. Für nationale und internationale Verbundprojekte ist es notwendig, dass die im Sinne des Gesetzes geförderten Forschungstätigkeiten überwiegend in Südtirol erfolgen.