(1) In Durchführung von Artikel 56 Absatz 6 des Landesgesetzes führt der Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes die Kontrolle der Abwasserableitungen und der Einleitungen von verunreinigtem und systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser in die Kanalisation durch.
(2) Innerhalb eines Jahres ab Errichtung des einheitlichen Abwasserdienstes richtet der Betreiber einen angemessenen Überwachungsdienst ein. Er übermittelt der Agentur rechtzeitig die Informationen über die Organisation und die Arbeitsweise des Dienstes und teilt die Namen und die Berufsqualifikationen des mit der Überwachungstätigkeit beauftragten Personals sowie des Personals des Labors mit, in dem die Analysen durchgeführt werden. Die Analysen werden von qualifiziertem Personal unterzeichnet, das in einer Berufsliste eingetragen ist. Das vom Betreiber mit der Kontrolle beauftragte Personal besucht die obligatorischen Fortbildungskurse, die von der Agentur veranstaltet werden.
(3) Wenn Unregelmäßigkeiten oder Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte festgestellt werden, setzt der Betreiber des Dienstes dem Inhaber der Ableitung unverzüglich eine angemessene Frist, innerhalb der die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind.
(4) Nach Ablauf der festgelegten Frist überprüft der Betreiber, ob der Inhaber der Ableitung die auferlegten Vorgaben erfüllt hat. Bei Nichterfüllung setzt er die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt ihr einen detaillierten Bericht.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.