(1) Das Personal, das für die Überwachung und Kontrolle im Bereich Gewässerschutz, III. Titel des Landesgesetzes, zuständig ist, führt entsprechend seiner Zuständigkeit folgende Überwachungs - und Kontrollaufgaben durch:
(2) In besonders dringenden Fällen werden die Kontrolltätigkeiten von allen in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsorganen in den jeweiligen Zuständigkeitsgebieten autonom durchgeführt.
(3) Die Ermächtigungs-, Wiederherstellungs- und Repressivmaßnahmen werden den Überwachungsorganen von der Behörde, die sie erlassen hat, entsprechend den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien und Zuständigkeitsbereichen übermittelt.