(1) Im Rahmen des Gewässerschutzplanes werden für die bedeutenden Gewässer Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Gewässer sowie für das Umwelt-Monitoring der Gewässer oberhalb und unterhalb der Stauanlage vorgesehen. Der Gewässerschutzplan enthält eine qualitative und quantitative Beschreibung der menschlichen Tätigkeiten, die die Gewässerqualität beeinflussen, und legt die Modalitäten für die Kontrolle vor, während und nach der Entleerungs-, Entschlammungs- und Spülmaßnahme fest.
(2) Im Rahmen des Gewässerschutzplanes werden, funktional zu den für die jeweiligen Gewässer festgelegten Qualitätszielen, die Höhe und die Dauer der Konzentrationen bestimmt, die während der Entleerungs-, Entschlammungs- und Spülmaßnahme nicht überschritten werden dürfen, so dass diese Maßnahmen zugelassen werden können, ohne dass dem Vorfluter irreversible Schäden zugefügt werden.
(3) Der Betreiber hat die Pflicht, im Führungsprojekt alle Entschlammungsmaßnahmen vorzusehen und durchzuführen, die notwendig sind, um die Sicherheit der Stauanlage und die sachgerechte Nutzung des Stauraumes in Bezug auf den Zweck, für welchen die Konzession zur Nutzung des öffentlichen Gewässers vergeben wurde, zu garantieren.
(4) Unter Beachtung des gemeinsamen Interesses an der Erhaltung und Wiederherstellung des ursprünglichen nutzbaren Fassungsvermögens des Stauraumes werden zwischen der Landesabteilung Wasserschutzbauten, dem Konzessionsinhaber und den anderen betroffenen Subjekten entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen, die darauf abzielen, den Eintrag von Sedimenten zu begrenzen und die beste Umsetzung des Führungsprojektes, unter besonderer Berücksichtigung der Entschlammung des Stauraumes, zu ermöglichen.