(1) Die Entleerungs-, Entschlammungs- und Spülmaßnahmen werden unter Beachtung der Vorgaben des gemäß Artikel 49 des Landesgesetzes genehmigten Führungsprojektes und unter Beachtung der eventuell mit der Genehmigung des Projekts festgelegten Vorschriften durchgeführt.
(2) Mindestens vier Monate vor der Durchführung von Entleerungs-, Entschlammungs- oder Spülmaßnahmen, die eine Trübung des Wassers oder plötzliche Erhöhungen der Wasserführung verursachen können, teilt der Betreiber die geplanten Maßnahmen der Agentur und den Landesabteilungen Forstwirtschaft, und Wasserschutzbauten sowie den Fischereibewirtschaftern mit und übermittelt eine kurze Übersicht über die vorgesehenen Tätigkeiten und die zu ergreifenden eventuellen Vorsichtsmaßnahmen.26)
(3) Die Mitteilungen laut Absatz 2 werden von den Ufergemeinden an den Amtstafeln ausgehängt und vom Betreiber in mindestens zwei lokalen Tageszeitungen, einer deutschen und einer italienischen, auszugsweise veröffentlicht.