(1) Die Rückgabe der überschüssigen Spülflüssigkeiten aus Sondierungen und Bohrungen in Oberflächengewässer und in die Kanalisation ist verboten.
(2) Wird bei Sondierungen und Bohrungen nur zusatzfreies Wasser als Spülflüssigkeit verwendet, kann das überschüssige Wasser durch geeignete Infiltrationsbecken in der Nähe der Bohrung entsorgt werden.
(3) Bei Sondierungen und Bohrungen dürfen Zusätze nur nach Überprüfung ihrer Umweltverträglichkeit und mit Kreislaufführung der Spülflüssigkeiten zugegeben werden. Die Ableitung dieser Flüssigkeiten in einen Wasserkörper und in die Kanalisation ist verboten. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, „Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz“, in geltender Fassung, zu entsorgen.
(4) Für die Klarspülung von Sondierungen und Bohrungen gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3. Die Einleitung der Klarspülflüssigkeiten in einen Wasserkörper ist nur dann zulässig, wenn die Emissionsgrenzwerte laut den Anlagen D und G zum Landesgesetz eingehalten werden. 17)