(1) Für die Rückgabe von Wasser aus Anlagen zur Trinkwasseraufbereitung durch einfache physikalische Behandlung, genau gesagt, durch Filtration, werden geeignete Systeme zur Infiltration im Boden oder in die oberen Bodenschichten angewendet. Wenn die Infiltration aufgrund der hydrogeologischen Eigenschaften der Fläche nicht möglich ist, erfolgt die Rückgabe in Oberflächengewässer nach geeigneter Behandlung in Absetzbecken. Bei Wasserrückgaben aus chemisch-physikalischen Trinkwasseraufbereitungsanlagen werden geeignete Behandlungsanlagen vorgesehen, um bei der Rückgabe die Grenzwerte laut Anlage D zum Landesgesetz einhalten zu können; das entsprechende Projekt muss gemäß den Artikeln 38 und 39 des Landesgesetzes genehmigt und autorisiert werden.