(1) Der einwandfreie Zustand der Lagerstätten, der eingegrabenen Rohrleitungen, der Schutz- und Kontrollvorrichtungen und der Umladeflächen für verunreinigende Stoffe muss immer gewährleistet sein. Alle acht Jahre wird eine Überprüfung von spezialisiertem Personal durchgeführt . Das Ergebnis dieser Überprüfungen wird mit einem von der Agentur vorbereiteten Vordruck bescheinigt. Eine Kopie davon wird innerhalb von 30 Tagen ab der Überprüfung der Gemeinde übermittelt. Eine Kopie der Bescheinigung bewahrt der Verantwortliche auf.
(2) An den Behältern und den Leckanzeigegeräten ist an gut sichtbarer Stelle eine Plakette befestigt, auf der der Name und die Anschrift der Person, welche die Überprüfung durchgeführt hat, sowie das Jahr der Überprüfung angegeben sind. Sind mehrere Behälter vorhanden, so ist auf jedem Leckanzeigegerät der Behälter angegeben, auf den sich das Gerät bezieht.
(3) Das spezialisierte Personal, das bei der Überprüfung Unregelmäßigkeiten feststellt, setzt unverzüglich die Gemeinde davon in Kenntnis. Der Verantwortliche der Lagerstätte sorgt unverzüglich für die Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und meldet die erfolgte Anpassung der Gemeinde.