(1) Unterirdische einwandige Behälter, die auf der Grundlage des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, nur mit einer Innenbeschichtung aus glasfaserverstärktem Kunstharz saniert worden sind, ohne Möglichkeit einer kontinuierlichen Überprüfung der Dichtheit, werden innerhalb von zehn Jahren nach Durchführung der Beschichtung außer Betrieb gesetzt. Wenn die Beschichtung bei Inkrafttreten dieser Verordnung älter als zehn Jahre ist, ist der Behälter innerhalb von zwei Jahren außer Betrieb zu setzen.
(2) Die außer Betrieb gesetzten Behälter werden von einem autorisierten Abfallentsorgungsunternehmen gereinigt und die Rückstände gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, entsorgt. Die Außerbetriebnahme des Behälters wird der Gemeinde mitgeteilt. Der Mitteilung werden eine Bestätigung des Unternehmens, das die Reinigung des Behälters durchgeführt hat, sowie eine Kopie des Abfallbegleitscheins beigelegt.
(3) Die Flächen zur Befüllung und Umladung von verunreinigenden Stoffen werden innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst. Vor Durchführung der Anpassungsmaßnahmen wird überprüft, ob der Untergrundboden eventuell kontaminiert ist; im Falle einer Kontamination wird das Landesamt für Abfallwirtschaft davon in Kenntnis gesetzt und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden durchgeführt. Bei Tankstellen und Handelsdepots für Treibstoffe wird das Landesamt für Abfallwirtschaft vor der Durchführung der Anpassungsmaßnahmen davon in Kenntnis gesetzt.
(4) Die bestehenden Rohrleitungen, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, werden den Bestimmungen laut Artikel 33 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst.
(5) Die Lagerstätten für feste und halbfeste verunreinigende Materialien werden den Bestimmungen laut Artikel 31 innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst.
(6) Unbeschadet davon kann der Bürgermeister kürzere Anpassungsfristen vorschreiben, falls die zuständige Kontrollbehörde Schäden oder Gefahrensituationen feststellt.
(7) Wenn die Verantwortlichen die Anpassung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen durchführen, so verfährt der Bürgermeister gemäß Artikel 56 Absatz 5 des Landesgesetzes.