(1) Die Umladeflächen für verunreinigende Stoffe sind in einem Umkreis von mindestens ein Meter mehr als die Länge des Tankschlauches abzudichten.
(2) Diese Flächen sind mit Einlaufrinnen oder Einlaufschächten versehen, die an eine geeignete Behandlungsanlage mit Ableitung in die Kanalisation oder in eine andere geeignete Einleitstelle angeschlossen sind.
(3)Die überdachten Flächen von Betriebstankstellen mit Behältern bis zu 9.000 Liter können, als Alternative zur Behandlungsanlage, mit einem System zur Sammlung von eventuell auslaufenden Flüssigkeiten versehen werden, das ein Fassungsvermögen von mindestens 200 Liter hat. 12)
(4) Falls die Befüllung der Behälter von einer zentralen Stelle aus erfolgt, wird um diese ein dichter und überdachter Schacht errichtet. Alternativ dazu kann der Befüllungsbereich gemäß den vorhergehenden Absätzen errichtet werden.
(5) Um ein unbeabsichtigtes Auslaufen zu verhindern, darf der Treibstoffzufluss nicht mit Hilfe der Schwerkraft erfolgen; er muss über eine fest installierte oder eine mobile Pumpanlage erfolgen.
(6) Fest installierte Tankstellen sind mit automatischen Zapfpistolen ausgestattet, die eine Abschaltautomatik besitzen, die den Zufluss einstellt, sobald der Behälter voll ist, sowie einen Hebelschutz, um eine unvorhergesehene Betätigung zu verhindern und eine geeignete Wanne zum Auffangen eventueller Treibstoffverluste. In unmittelbarer Nähe der Zapfsäulen wird eine ausreichende Menge an Ölbindemittel bereitgehalten.
(7) Die bei landwirtschaftlichen Betrieben für die Versorgung von Fahrzeugen errichteten Lagerstätten, die ein Fassungsvermögen von weniger als 3.000 Liter aufweisen, unterliegen nicht den Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2. 13)