(1) Doppelwandige Behälter können unter Beachtung folgender Bedingungen unterirdisch eingebaut werden:
(2) Doppelwandige Behälter können oberirdisch außerhalb von Gebäuden, unter Einhaltung folgender Bedingungen, aufgestellt werden:
(3) Doppelwandige Behälter können oberirdisch in Gebäuden in eigenen Räumen, unter Einhaltung folgender Bedingungen, eingebaut werden: