(1) Für die Lagerstätten mit einem Fassungsvermögen von 1.000 Liter oder weniger gelten die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes. Für die Behälter und mobilen Tankstellen gilt das Ministerialdekret vom 19. März 1990, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 31. März 1990, Nr. 76. Jede andere Bestimmung im Bereich Sicherheit und Brandschutz sowie die Regelung betreffend die Lagerung der Abfälle bleiben aufrecht.
(2) Bei nicht erfolgter Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete gemäß Titel II, Kapitel II, des Landesgesetzes werden die Errichtung neuer Lagerstätten für verunreinigende Stoffe sowie die Erweiterung von bestehenden mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen, die nicht an das Erdgasnetz angeschlossen werden können, - ausschließlich dann zugelassen, wenn der Abstand zu öffentlichen Trinkwasserfassungen im Fall von Tiefbrunnen mehr als 100 Meter und im Falle tiefer gelegener Quellen mehr als 200 Meter beträgt.