(1) Die Ableitungen von häuslichen Abwässern werden an die Kanalisation angeschlossen, wenn sie weniger als 200 m von der Kanalisation entfernt sind und wenn dies aufgrund der Bodenneigung und -beschaffenheit möglich ist. Die Anschlusspflicht besteht außerdem in folgenden Fällen:
(2) Als Bezugspunkte zur Festlegung des Höhenunterschiedes werden die Rückstaukote der öffentlichen Kanalisation im Bereich des Anschlusses - im Normalfall die Kote der Straße - und die Nullkote des Gebäudes angenommen.