(1) In Durchführung von Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes regelt dieser Artikel die Wiederverwendung der häuslichen, der kommunalen und der industriellen Abwässer durch Bestimmung der Art der Wassernutzung und der entsprechenden Qualitätsstandards zum Schutz der Gewässer in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
(2) Die zulässigen Nutzungen des wieder gewonnenen und zur Wiederverwendung bestimmten Abwassers sind folgende:
- Bewässerung: zur Bewässerung von Kulturen, die sowohl zur Produktion von Lebens- und Futtermitteln als auch nicht zu Ernährungszwecken verwendet werden, sowie zur Bewässerung von Grünflächen. Die Bewässerung muss in einer Weise erfolgen, dass die essbaren rohen Produkte mit dem wieder gewonnenen Abwasser nicht in direkten Kontakt kommen,
- zivile Nutzung: für die Speisung der von der Trinkwasserleitung getrennten Rohre für die Toilettenanlage,
- industrielle Nutzung: als Löschwasser, Prozesswasser oder Waschwasser.
(3) Die Wiederverwendung erfolgt unter Anwendung höchster Umweltsicherheitsstandards, damit Beeinträchtigungen der Ökosysteme, des Bodens und der Kulturen sowie hygienische und gesundheitliche Risiken für die betroffene Bevölkerung vermieden werden.
(4) Die wieder gewonnenen Abwässer, die zur Bewässerung und zivilen Nutzung verwendet werden, erfüllen die gemäß Artikel 99 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152, festgelegten chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Qualitätsstandards. 2)
(5) Die Ableitung der Abwässer zur Wiederverwendung durch Dritte wird unter Anwendung der Verfahren laut den Artikeln 38 und 39 des Landesgesetzes autorisiert. Die Modalitäten und die Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen werden in der Ermächtigung festgelegt. 3)