(1) Die Entsorgungsanlagen laut Artikel 36 des Landesgesetzes, denen die in den Wohnmobilen und anderen Fahrzeugen gesammelten organischen Rückstände und Abwässer zugeführt werden, werden gemäß Artikel 185 der Straßenverkehrsordnung, erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. April 1992, Nr. 285, und gemäß Artikel 214 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. September 1996, Nr. 610, sowie gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet und geführt.
(2) Die Ableitungen der Entsorgungsanlagen werden unter Beachtung der Gemeindebetriebsordnung für den Abwasserdienst in die Kanalisation eingeleitet. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein dichtes Auffangbecken vorgesehen, das regelmäßig durch Tankwagen entleert wird, und dessen Inhalt an eine Kläranlage für kommunales Abwasser angeliefert wird, die zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 42 des Landesgesetzes autorisiert ist.
(3) Die Errichtung der hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen laut Absatz 1 ist vorgeschrieben: bei Raststätten entlang der Straßen und Autobahnen mit Speiselokalen oder mechanischen Werkstätten, die eine Gesamtoberfläche von mindestens 10.000 m aufweisen, und auf Flächen, die für das Halten und Parken von Wohnmobilen ausgestattet sind, sowie innerhalb von Campingplätzen.
(4) Für die Errichtung der hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen richtet der Verantwortliche gemäß Artikel 38 des Landesgesetzes einen entsprechenden Antrag an die zuständige Gemeinde.
(5) Falls die in diesem Artikel vorgeschriebenen hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen noch nicht errichtet worden sind, reicht der Inhaber innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Gemeinde den entsprechenden Antrag zusammen mit dem Projekt ein. Die hygienisch-sanitären Anlagen sind innerhalb von 180 Tagen nach Erteilung der Baukonzession zu errichten.
(6) Werden die hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist errichtet oder nicht ordnungsgemäß geführt, so erneuern die zuständigen Behörden nicht die Ermächtigung zum Betrieb der Struktur oder Anlage, für die die Errichtung der hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen laut Absatz 1 vorgeschrieben ist.