(1)Wer bei Inkrafttreten dieses Dekrets die Fachausbildung absolviert und entsprechende Fördermaßnahmen bezieht, kann an den Auswahlverfahren für die Ausbildungsstellen laut Artikel 8 Absatz 3 teilnehmen.
(2) Bis zur Umsetzung des neuen Landesfacharztausbildungsmodells können jene Sanitätsleiterinnen und Sanitätsleiter, welche aus dringenden und unaufschiebbaren dienstlichen Erfordernissen befristet Dienst leisten und von Tutoren begleitet werden, als Ärzte in Fachausbildung betrachtet werden. 8)