Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Für jede gewährte Beihilfe, deren Bruttobetrag 3 Millionen Euro überschreitet, teilt das zuständige Landesamt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Gewährung der Beihilfe der Europäischen Kommission die im Anhang zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) vorgesehenen Informationen mit.
(2) Das zuständige Landesamt wird der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht im Sinne von Artikel 10, Paragraph 1, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) erstatten.