Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen in Staats-, Regional-, Landes- oder Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen oder von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen gewährten Förderungen kumuliert werden, falls diese im Sinne der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als staatliche Beihilfen gelten und wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.