Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Unbeschadet dessen, was die geltenden Gesetzesbestimmungen im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen vorsehen, wird die Beihilfe bei Missachtung der Bestimmungen dieser Verordnung oder bei Einstellung der Tätigkeit vor Ablauf der Zweijahresfrist ab Auszahlung der Beihilfe widerrufen.
(2) Die Beihilfe wird ferner widerrufen, wenn der Begünstigte
(3) Die Verstöße, die von den für die Bereiche staatliche und Landeskollektivverträge, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Rentenversicherung für mitarbeitende Familienmitglieder zuständigen Einrichtungen festgestellt werden, haben den Widerruf der gesamten Beihilfe zur Folge.