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i) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2008, Nr. 151)
Durchführungsverordnung zur Förderung der Innovation

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung versteht man unter:

  1. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (Verordnung Nr. 70/2001), wie mit Verordnung (EG) Nr. 364/2004 abgeändert, bzw. von jeder Verordnung, die sie ersetzen wird,
  2. große Unternehmen: Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen laut Buchstabe a) fallen,
  3. Forschungseinrichtung: Rechtssubjekt ohne Gewinnabsicht wie Hochschule oder Forschungsinstitut, unabhängig von seiner Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsquelle, dessen Hauptaufgabe in der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung sowie in der Verbreitung der Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer besteht und das sämtliche Einnahmen wieder vollständig in die Forschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder in die Lehre investiert, unter der Bedingung, dass die Unternehmen, die Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen,
  4. Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Gewinn neuer Erkenntnisse über die Ursachen von Phänomenen und beobachtbaren Tatsachen dienen, ohne dass besondere praktische Anwendungen oder Nutzungen vorgesehen sind,
  5. industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder erhebliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu verwirklichen; sie umfasst auch die Entwicklung von Komponenten komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere für die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme der Prototypen laut Buchstabe f),
  6. experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Formung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen, Konzepten oder Zeichnungen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen; dazu zählen auch andere Tätigkeiten zur konzeptionellen Definition, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die Erstellung von Konzepten, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial, soweit diese nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, sowie die Realisierung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten für technische oder kommerzielle Experimente, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre,
  7. Kooperationsprojekt zwischen Unternehmen: Mitwirken mindestens zweier Partnerunternehmen an der Konzeption eines Projekts, die zu seiner Durchführung beitragen und seine Risiken und Ergebnisse zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels teilen,
  8. Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen: Mitwirken von mindestens zwei Partnern an der Konzeption eines Projekts, die zu seiner Durchführung beitragen und seine Risiken und Ergebnisse teilen; dabei muss mindestens eine der in der Folge angeführten Voraussetzungen erfüllt sein oder, sofern keine dieser Voraussetzungen erfüllt wird, die tatsächliche Zusammenarbeit durch eine Einzelprüfung des Projekts festgestellt werden.
    1. die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Projekts;
    2. die Ergebnisse begründen keine Rechte des geistigen Eigentums; sie können weit verbreitet werden und die Forschungseinrichtung ist Inhaber sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen aus ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit;
    3. die Forschungseinrichtung erhält von den beteiligten Unternehmen für die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Projekts ausgeführten Tätigkeit ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein dem Marktpreis entsprechendes Entgelt, wobei die finanziellen Beiträge der beteiligten Unternehmen zur Deckung der Kosten der Forschungseinrichtung von diesem Entgelt abgezogen werden. Falls die Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss zwischen den beiden Tätigkeitsformen und ihren Kosten und Finanzierungen unterschieden werden, um Quersubventionierungen für wirtschaftliche Tätigkeiten zu vermeiden;
  9. Cluster: Gruppierung von mindestens 30 eigenständigen Unternehmen - innovative Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen -, die die Optimierung des eigenen wirtschaftlichen Potenzials durch Verwirklichung von Vorhaben und Initiativen im Rahmen von Kooperation, Technologietransfer, Innovation von Produkten, Dienstleistungen und Produktionsprozessen, Forschung und Entwicklung, Wachstumsprogrammen und Internationalisierung anstreben, wobei die Beitrittserklärung schriftlich erfolgen muss und ab dem zweiten Jahr nach der Bildung des Clusters 40 Unternehmen beteiligt sein müssen,
  10. Kompetenzzentrum: Gruppierung von mindestens fünf eigenständigen Unternehmen, die mit Forschungseinrichtungen oder Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten und die in den jeweiligen thematischen Arbeitsbereichen des Kompetenzzentrums Forschung betreiben. Das Kompetenzzentrum hat das Ziel, Innovationstätigkeiten zu unterstützen, indem es eine intensive Interaktion, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen fördert sowie zum Technologietransfer, zur Netzwerkbildung und zur Informationsverbreitung unter den Unternehmen, die das Zentrum bilden, konkret beiträgt, wobei das Kompetenzzentrum autonome Rechtspersönlichkeit in Form eines Konsortiums oder einer anderen Gesellschaftsform laut 5. Buch 5. Titel, Abschnitte 3 u.ff. Zivilgesetzbuch haben, über ein hohes Niveau an technischer und wissenschaftlicher Kompetenz verfügen und den primären Zweck haben muss, technisches und wissenschaftliches Wissen in für den Markt bestimmten Produkten und Dienstleistungen umzusetzen; ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den am Zentrum beteiligten KMU und Großunternehmen sollte angestrebt werden, um eine bestimmte kritische Masse zu erreichen, insbesondere durch die Spezialisierung in einem bestimmten Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsbereich und unter Berücksichtigung der im Inland und in den benachbarten Regionen bereits bestehenden Kompetenzzentren.In einigen spezifischen technologischen Bereichen ist es möglich zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie Wirtschaftsverbänden, auch ohne der direkten Beteiligung von Unternehmen, Kompetenzzentren mit den Zielen laut Abs. 3 Art. 15, des Landesgesetzes Nr. 14/2006zu errichten,
  11. junges innovatives Unternehmen: kleines Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung weniger als fünf Jahre besteht,
    1. das durch ein Gutachten von einer externen Fachperson u. a. auf der Grundlage eines Geschäftsplans nachweist, dass es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik im jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und das Risiko eines technischen bzw. industriellen Misserfolges in sich tragen, oder
    2. dessen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in zumindest einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder im Falle einer Unternehmensneugründung ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen der Rechnungsprüfung des laufenden Geschäftsjahres mindestens 15 Prozent seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer bestätigten Betriebsausgaben ausmachen,
  12. hoch qualifiziertes Personal: Forscher/Forscherinnen, Ingenieure/Ingenieurinnen, Designer und Marketingspezialisten/Marketingspezialistinnen mit Universitätsdiplom und wenigstens fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Die Ausbildung zum Forschungsdoktorat gilt als Berufserfahrung,
  13. Prozessinnovation: Umsetzung einer neuen oder wesentlich verbesserten Produktions- oder Liefermethode, einschließlich wesentlicher Änderungen in den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software; nicht als Innovationen gelten geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, die Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungsfähigkeiten durch Hinzufügung von Herstellungs- oder Logistiksystemen, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung der Anwendung eines Prozesses, die einfache Ersetzung oder Erweiterung der Anlage, Änderungen, die sich ausschließlich aus veränderten Faktorpreisen ergeben, die individualisierte Produktion, regelmäßige jahreszeitliche oder sonstige zyklischen Veränderungen sowie Handel mit neuen oder wesentlich verbesserten Produkten,
  14. Betriebliche Innovation: Umsetzung neuer betrieblicher Verfahren in den Handelspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen eines Unternehmens. Nicht als Innovationen gelten Änderungen in den Geschäftspraktiken des Unternehmens, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen, die auf im Unternehmen bereits angewandten betrieblichen Verfahren beruhen sowie Änderungen in der Geschäftsstrategie, Verschmelzungen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Prozesses, die einfache Ersetzung oder Erweiterung der Anlage, Änderungen, die sich ausschließlich aus veränderten Faktorpreisen ergeben, die individualisierte Produktion, regelmäßige jahreszeitliche oder sonstige zyklische Veränderungen und Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten,
  15. spezifische Ausbildung: Ausbildung, deren Inhalte unmittelbar und hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des/der Beschäftigen in dem begünstigten Unternehmen anwendbar sind. Die vermittelten Qualifikationen können nicht oder nur beschränkt auf andere Unternehmen oder Beschäftigungsbereiche übertragen werden,
  16. allgemeine Ausbildung: Ausbildung, deren Inhalte nicht ausschließlich oder hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des/der Beschäftigen in dem begünstigten Unternehmen anwendbar sind. Die vermittelten Qualifikationen können weitgehend auf andere Unternehmen oder Beschäftigungsbereiche übertragen werden, wodurch die Arbeitsvermittlung für den Beschäftigten/die Beschäftigte erheblich verbessert wird,
  17. Abordnung: vorübergehende Einstellung von Personal durch einen Begünstigten während eines bestimmten Zeitraums, nach dessen Ablauf das Personal das Recht hat, zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

(2) Bei der experimentellen Entwicklung laut Absatz 1 Buchstabe f) sind bei einer allfälligen weiteren kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten die daraus erzielten Einnahmen von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Die Produktion und Prüfung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

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