(1) Alle Varianten zu Projekten, die von der Landesbehörde für Landschaftsschutz überprüft wurden, sowie alle in Folge eingereichten Projekte, die dasselbe Bauvorhaben oder denselben Standort betreffen, müssen an die Landesbehörde weitergeleitet werden.
(2) Nach Ablauf der von Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vorgesehenen Frist steht die Entscheidungsbefugnis dem Bürgermeister zu, auch wenn die Weiterleitung des Projekts zwingend war.