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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juli 2007, Nr. 411)
Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 2007, Nr. 37.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die in Südtirol selbstständig oder in Form von abhängiger Arbeit einen reglementierten Beruf in den Bereichen laut Anhang A ausüben wollen. Sie führt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 durch.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde in dieser Verordnung verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffe:

  1. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit oder Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen,
  2. Betriebsleiter: Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs eine der folgenden Funktionen bekleidet hat:
    1. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
    2. Geschäftsführer oder stellvertretender Leiter eines Unternehmens, wenn mit dieser Funktion eine Verantwortung verbunden ist, die mit jener des vertretenen Unternehmers oder Leiters vergleichbar ist,
    3. Führungskraft mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens,
  3. Beruf, den die betreffende Person ausüben möchte: Beruf, für den die betreffende Person in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die vom Beruf umfassten Tätigkeiten vergleichbar sind,
  4. Herkunftsmitgliedstaat: Mitgliedstaat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde.

Art. 3 (Voraussetzungen für die Anerkennung)

(1) Für die Anerkennung der im Anhang A angeführten Tätigkeiten, für deren Aufnahme oder Ausübung die geltenden Rechtsvorschriften allgemeine, kaufmännische oder berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, ist der Nachweis erforderlich, dass die betreffende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich ausgeübt wurde.

Art. 4 (Anerkennung der Tätigkeiten laut Anhang A Verzeichnis I)

(1) Für die im Anhang A Verzeichnis I angeführten Tätigkeiten gilt als tatsächliche Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 3 Absatz 1:

  1. eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter,
  2. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist,
  3. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist,
  4. eine ununterbrochene dreijährige selbstständige Tätigkeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit nachweist,
  5. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für wenigstens eine der Abteilungen des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist.

(2) Absatz 1 Buchstabe e) gilt nicht für die Tätigkeit der Frisiersalons.

Art. 5 (Anerkennung der Tätigkeiten laut Anhang A Verzeichnisse II, III und IV)

(1) Für die im Anhang A Verzeichnisse II, III und IV angeführten Tätigkeiten gilt als tatsächliche Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 3 Absatz 1:

  1. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter,
  2. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist,
  3. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist,
  4. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit nachweist,
  5. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist,
  6. eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist.

Art. 6 (Anerkennung der Tätigkeiten laut Anhang A Verzeichnisse V, VI, VII und VIII)

(1) Für die im Anhang A Verzeichnisse V, VI, VII und VIII angeführten Tätigkeiten gilt als tatsächliche Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 3 Absatz 1:

  1. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter,
  2. eine ununterbrochene zweijährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist,
  3. eine ununterbrochene zweijährige Tätigkeit, selbstständig oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit nachweist,
  4. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in Form von abhängiger Arbeit, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt wird oder von einer zuständigen Berufsvereinigung als vollwertig anerkannt ist.

Art. 7 (Kontinuität der Tätigkeit)

(1) In den Fällen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und d), Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und d) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und c) darf die Beendigung der Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Anerkennungsantrags.

Art. 8 (Für die Anerkennung zuständige Behörden)

(1) Über die von den begünstigten Personen gestellten Anerkennungsanträge befinden:

  1. der Direktor der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel für die Tätigkeiten laut Anhang A Verzeichnisse I, II, V und VI, die nicht unter die Buchstaben b) und c) fallen,
  2. der Direktor der Landesabteilung Tourismus für die Tätigkeiten laut Anhang A Verzeichnisse III und VII, die nicht unter Buchstabe c) fallen, sowie für die Tätigkeiten der Reisebegleiter und Dolmetscher für den Fremdenverkehr laut Anhang A Verzeichnis VI Ziffer 1,
  3. der Direktor der Landesabteilung Mobilität für die Tätigkeiten laut Anhang A Verzeichnisse IV und VIII sowie für die Tätigkeit der Straßenpersonenbeförderung laut Anhang A Verzeichnis VI Ziffer 1 ex 713.

Art. 9 (Verfahren für die Anerkennung)

(1) Innerhalb von 30 Tagen ab Vorlage des Antrags teilt der zuständige Abteilungsdirektor der Antrag stellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Zu Ermittlungszwecken verlangt der zuständige Abteilungsdirektor, neben der Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit der Antrag stellenden Person, die in den vorhergehenden Artikeln genannten Unterlagen. Letztere dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) Im Falle berechtigter Zweifel kann der zuständige Abteilungsdirektor bei den Ausstellungsbehörden eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise anfordern.

(4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die auch teilweise in einem anderen Mitgliedstaat absolviert wurde, so kann der zuständige Abteilungsdirektor bei berechtigten Zweifeln Folgendes überprüfen:

  1. ob der Ausbildungsgang, aufgrund dessen der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde, von der entsprechenden Ausbildungseinrichtung offiziell bescheinigt worden ist,
  2. ob der Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der im Mitgliedstaat, wo die Ausbildung absolviert wurde, verliehen worden wäre.

(5) Sollte für die Aufnahme des Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung erforderlich sein, sorgt der zuständige Abteilungsdirektor dafür, dass die Eides- oder Erklärungsformel an den EU-Bürger-Status angepasst wird.

(6) Das gesamte Verfahren muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, zu dem die begünstigte Person die vollständigen Unterlagen vorlegt.

Art. 10 (Nachweis anderer Voraussetzungen)

(1) Gilt für die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeiten laut Anhang A die Voraussetzung der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit oder des Nichtvorliegens einer Aussetzung oder Untersagung der Berufsausübung wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, so kann der zuständige Abteilungsdirektor als Nachweis Unterlagen anerkennen, die von der zuständigen Behörde des Heimat- bzw. Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und den Besitz dieser Voraussetzungen belegen.

(2) Stellt der Heimat- bzw. Herkunftsmitgliedstaat die Unterlagen laut Absatz 1 nicht aus, so kann die betreffende Person eine eidesstattliche Erklärung vorlegen oder, wenn diese im Heimat- bzw. Herkunftsmitgliedstaat nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- bzw. Herkunftsmitgliedstaats.

(3) Ist für die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeiten laut Anhang A gemäß der Staats- und Landesgesetzgebung die finanzielle Leistungsfähigkeit oder der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, so kann der zuständige Abteilungsdirektor als Nachweis Bescheinigungen anerkennen, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden.

(4) Ist für die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeiten laut Anhang A die körperliche und geistige Gesundheit erforderlich, so kann der zuständige Abteilungsdirektor als Nachweis die im Herkunftsmitgliedstaat geforderten Unterlagen anerkennen. Sind im Herkunftsmitgliedstaat derartige Unterlagen nicht erforderlich, so kann die betreffende Person eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

Art. 11 (Wirkungen der Anerkennung)

(1) Die Anerkennung ist im gesamten italienischen Staatsgebiet rechtsgültig und ermöglicht der begünstigten Person den Beruf, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und zu denselben Bedingungen wie die italienischen Staatsbürger auszuüben.

(2) Handelt es sich um einen Beruf, für den die Führung der Berufsbezeichnung auf Landes- oder Staatsebene geregelt ist, so kann die begünstigte Person die Berufsbezeichnung und die eventuelle Abkürzung führen.

(3) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihres Berufs erforderlich sind.

Art. 12 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 14. April 2003, Nr. 14, ist ab dem 20. Oktober 2007 aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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