Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 2007, Nr. 37.
(1) Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde in dieser Verordnung verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffe: