(1) Gilt für die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeiten laut Anhang A die Voraussetzung der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit oder des Nichtvorliegens einer Aussetzung oder Untersagung der Berufsausübung wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, so kann der zuständige Abteilungsdirektor als Nachweis Unterlagen anerkennen, die von der zuständigen Behörde des Heimat- bzw. Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und den Besitz dieser Voraussetzungen belegen.
(2) Stellt der Heimat- bzw. Herkunftsmitgliedstaat die Unterlagen laut Absatz 1 nicht aus, so kann die betreffende Person eine eidesstattliche Erklärung vorlegen oder, wenn diese im Heimat- bzw. Herkunftsmitgliedstaat nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- bzw. Herkunftsmitgliedstaats.
(3) Ist für die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeiten laut Anhang A gemäß der Staats- und Landesgesetzgebung die finanzielle Leistungsfähigkeit oder der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, so kann der zuständige Abteilungsdirektor als Nachweis Bescheinigungen anerkennen, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden.
(4) Ist für die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeiten laut Anhang A die körperliche und geistige Gesundheit erforderlich, so kann der zuständige Abteilungsdirektor als Nachweis die im Herkunftsmitgliedstaat geforderten Unterlagen anerkennen. Sind im Herkunftsmitgliedstaat derartige Unterlagen nicht erforderlich, so kann die betreffende Person eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung vorlegen.