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e) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2007, Nr. 381)
Ermächtigung von Arbeitsagenturen auf Landesebene

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.

Art. 1 (Verzeichnis der Arbeitsagenturen)

(1) Bei der Landesabteilung Arbeit wird das Landesverzeichnis der Arbeitsagenturen, in der Folge Landesverzeichnis genannt, eingerichtet. Das Landesverzeichnis besteht aus drei Sektionen:

  1. Sektion 1: Agenturen für Arbeitsvermittlung,
  2. Sektion 2: Agenturen für Personalsuche und -auswahl,
  3. Sektion 3: Agenturen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung.

Art. 2 (Ermächtigungen)

(1) Die vorläufige Eintragung einer Arbeitsagentur in das Landesverzeichnis erfolgt auf Antrag der interessierten Agentur und nach Überprüfung der in den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Voraussetzungen. Dem Antrag auf Eintragung und vorläufige Ermächtigung wird eine ausführliche Beschreibung beigelegt, aus der hervorgeht, dass die für die beantragte Tätigkeit vorgeschriebenen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die in die Sektion 1 eingetragenen Arbeitsagenturen werden von Amts wegen auch in die Sektionen 2 und 3 eingetragen.

(3) Die vorläufige Ermächtigung gilt für zwei Jahre. Nach Ablauf der Zweijahresfrist hat die betreffende Agentur 30 Tage Zeit, eine unbefristete Ermächtigung zu beantragen. Die Landesabteilung Arbeit überprüft, ob die während des Zeitraums der vorläufigen Ermächtigung ausgeübte Tätigkeit korrekt durchgeführt wurde. Führt die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis, erteilt sie innerhalb von 60 Tagen die unbefristete Ermächtigung.

(4) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Arbeit erteilt die vorläufige und die unbefristete Ermächtigung.

Art. 3 (Voraussetzungen)

(1) Für die Eintragung in die Sektion 1 werden folgende Voraussetzungen verlangt:

  1. Gründung der Agentur in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft mit Rechtssitz oder einer Niederlassung in Italien oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union; die Gründung in Form eines Konsortiums ist unzulässig,
  2. eingezahltes Gesellschaftskapital in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro,
  3. die Arbeitsvermittlungstätigkeit ist vorwiegender Gesellschaftszweck.

(2) Für die Eintragung in die Sektion 2 werden folgende Voraussetzungen verlangt:

  1. Gründung der Agentur in Form einer Kapital- oder Personengesellschaft oder einer Genossenschaft oder eines Kartells von Genossenschaften mit Rechtssitz oder einer Niederlassung in Italien oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
  2. eingezahltes Gesellschaftskapital in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro,
  3. Personalsuche und –auswahl sind der, wenn auch nicht ausschließliche, Gesellschaftszweck

(3) Für die Eintragung in die Sektion 3 werden folgende Voraussetzungen verlangt:

  1. Gründung der Agentur in Form einer Kapital- oder Personengesellschaft oder einer Genossenschaft oder eines Kartells von Genossenschaften mit Rechtssitz oder einer Niederlassung in Italien oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
  2. eingezahltes Gesellschaftskapital in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro,
  3. die Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung ist der, wenn auch nicht ausschließliche, Gesellschaftszweck.

Art. 4 (Personal)

(1) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis ist folgende Mindestpersonalausstattung erforderlich:

  1. Agenturen für Arbeitsvermittlung: drei qualifizierte Personaleinheiten im Hauptsitz und 1,5 qualifizierte Personaleinheiten in eventuellen Zweigniederlassungen,
  2. Agenturen für Personalsuche und -auswahl und Agenturen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung: zwei qualifizierte Personaleinheiten im Hauptsitz und eine qualifizierte Personaleinheit in eventuellen Zweigniederlassungen.

(2) Die Qualifikation kann durch eine mindestens zweijährige Berufserfahrung als Führungskraft, höherer Angestellter bzw. höhere Angestellte, Beamter bzw. Beamtin oder als freiberuflich tätige Person in den Bereichen Personalsuche oder Personalverwaltung, Vermittlung von Leiharbeit, Berufsbildung oder Berufsberatung und Gewerkschaftsbeziehungen nachgewiesen werden. Für die Berechnung der zweijährigen Berufserfahrung zählen auch die von der Landesverwaltung oder den im Bereich Personalsuche und -auswahl repräsentativsten Verbänden organisierten Kursveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens einem Jahr. Eine mindestens zweijährige Eintragung im Verzeichnis der Arbeitsrechtsberater stellt eine Alternative zur Berufserfahrung dar.

(3) Gegen die Verwalter, Generaldirektoren, Führungskräfte mit Vertretungsbefugnis und Komplementäre dürfen wegen folgender Verbrechen keine auch nicht rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen ausgesprochen noch die Ersatzstrafen laut Gesetz vom 24. November 1981, Nr. 689, in geltender Fassung, verhängt worden sein: Verbrechen gegen das Vermögen, gegen den öffentlichen Glauben oder gegen die Volkswirtschaft, Verbrechen laut Artikel 416bis Strafgesetzbuch, nicht fahrlässig begangene Verbrechen, für die das Gesetz eine Gefängnisstrafe von nicht weniger als drei Jahren im Höchstausmaß vorsieht, sowie Verbrechen oder Übertretungen laut den Gesetzen über die Verhütung von Arbeitsunfällen oder den Gesetzen im Bereich Arbeit oder Sozialvorsorge. Die angeführten Personen dürfen ferner nicht den Vorsorgemaßnahmen unterworfen sein, die im Sinne der Gesetze vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, vom 31. Mai 1965, Nr. 575, oder vom 13. September 1982, Nr. 646, in geltender Fassung, angeordnet werden.

Art. 5 (Räumlichkeiten)

(1) Die Agentur muss über Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenstände verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit geeignet sind.

(2) Die Räumlichkeiten müssen den Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz entsprechen und zu den üblichen Bürozeiten für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(3) Die Räumlichkeiten müssen für Personen mit Behinderung gemäß den geltenden Bestimmungen zugänglich sein.

(4) Im Außen- und im Innenbereich der Agentur werden die Hauptdaten der Ermächtigung und die Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit gut sichtbar angeschlagen. Im Innenbereich wird ferner ein Organigramm angebracht, aus dem die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der bzw. die Verantwortliche der Organisationseinheit hervorgehen.

Art. 6 (Datenaustausch)

(1) Das Landesverzeichnis der Arbeitsagenturen wird auf der Internetseite der Landesabteilung Arbeit veröffentlicht.

(2) Die im Landesverzeichnis eingetragenen Agenturen geben die gesammelten Daten in die elektronische Landesarbeitsbörse ein. Sie gewährleisten ferner die Aktualisierung und, sofern notwendig, die Löschung der eingegebenen Daten sowie jede andere notwendige Zusammenarbeit.

(3) Die Landesabteilung Arbeit stellt den autorisierten Agenturen einen Zugang zur Arbeitsbörse zur Verfügung. Die interessierte Agentur trägt die Kosten für den Zugang und die erforderlichen Ausstattungsgegenstände.

Art. 7 (Mitteilungspflicht)

(1) Die Agenturen teilen der Landesabteilung Arbeit das betriebliche Organigramm jeder Organisationseinheit mit. Die Agenturen teilen der Landesabteilung Arbeit innerhalb von 30 Tagen jede Änderung in Bezug auf Betriebsverlegungen, Eröffnungen von Zweigstellen, Einstellung der Tätigkeit oder Änderungen betreffend die Verantwortlichen der Dienste mit.

Art. 8 (Aussetzung und Widerruf der Ermächtigung)

(1) Die Landesabteilung Arbeit kann jederzeit überprüfen, ob die Tätigkeit korrekt durchgeführt wird und ob die Agentur die wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Die autorisierten Agenturen sind daher verpflichtet, die angeforderten Daten zu liefern.

(2) Falls die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Tätigkeit nicht mehr korrekt oder kontinuierlich ausgeübt wird, informiert die Landesabteilung Arbeit die betreffende Agentur und fordert sie auf, den Vorschriften innerhalb von 60 Tagen Folge zu leisten. Falls die Agentur dies unterlässt, verfügt der Abteilungsdirektor bzw. die Abteilungsdirektorin die Aussetzung und, in besonders schweren Fällen, den Widerruf der Ermächtigung. In diesem Fall wird die betreffende Agentur aus dem Landesverzeichnis gelöscht. Gleichzeitig erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Ministerium.

Art. 9 (Abtretungsverbot)

(1) Sowohl die vorläufige als auch die unbefristete Ermächtigung dürfen - auch nicht durch Nutzung atypischer Verträge oder unentgeltlich - Gegenstand einer Handelstransaktion sein. Dies gilt auch für eine teilweise Abtretung der autorisierten Tätigkeit.

(2) Eine allfällige Betriebsübertragung oder eine Verschmelzung bedingt den Verfall der Ermächtigung, falls eine neue oder andere nicht autorisierte Gesellschaft gegründet wird.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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