Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.
(1) Sowohl die vorläufige als auch die unbefristete Ermächtigung dürfen - auch nicht durch Nutzung atypischer Verträge oder unentgeltlich - Gegenstand einer Handelstransaktion sein. Dies gilt auch für eine teilweise Abtretung der autorisierten Tätigkeit.
(2) Eine allfällige Betriebsübertragung oder eine Verschmelzung bedingt den Verfall der Ermächtigung, falls eine neue oder andere nicht autorisierte Gesellschaft gegründet wird.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.