Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.
(1) Das Landesverzeichnis der Arbeitsagenturen wird auf der Internetseite der Landesabteilung Arbeit veröffentlicht.
(2) Die im Landesverzeichnis eingetragenen Agenturen geben die gesammelten Daten in die elektronische Landesarbeitsbörse ein. Sie gewährleisten ferner die Aktualisierung und, sofern notwendig, die Löschung der eingegebenen Daten sowie jede andere notwendige Zusammenarbeit.
(3) Die Landesabteilung Arbeit stellt den autorisierten Agenturen einen Zugang zur Arbeitsbörse zur Verfügung. Die interessierte Agentur trägt die Kosten für den Zugang und die erforderlichen Ausstattungsgegenstände.