Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.
(1) Die Agentur muss über Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenstände verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit geeignet sind.
(2) Die Räumlichkeiten müssen den Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz entsprechen und zu den üblichen Bürozeiten für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
(3) Die Räumlichkeiten müssen für Personen mit Behinderung gemäß den geltenden Bestimmungen zugänglich sein.
(4) Im Außen- und im Innenbereich der Agentur werden die Hauptdaten der Ermächtigung und die Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit gut sichtbar angeschlagen. Im Innenbereich wird ferner ein Organigramm angebracht, aus dem die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der bzw. die Verantwortliche der Organisationseinheit hervorgehen.