Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Die außerhalb Südtirols besuchten Ausbildungskurse für die Befähigung zum Tätowieren oder Piercing werden als dem Ausbildungskurs laut Artikel 4 gleichwertig anerkannt, wenn sie den Richtlinien des Ministeriums für das Gesundheitswesen entsprechen.
(2) Das Landesamt für Ausbildung des Gesundheitspersonals erklärt die Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise, die außerhalb Südtirols erworben werden.