Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Personen, die Ohrläppchen ausschließlich zum Anbringen von Ohrschmuck durchstechen einschließlich der bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer eingetragenen Gold- und Silberschmiede und schmiedinnen unterliegen nicht den Pflichten laut Artikel 2.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen für das Durchstechen von Ohrläppchen ausschließlich ein Ohrlochstechgerät mit Einweg- oder Schutzkartusche verwenden sowie in sterilem Blister abgepackte medizinische Ohrstecker. Bei der Verwendung der Geräte müssen die Anweisungen des Herstellers beachtet werden.
(3) Es müssen medizinische Ohrstecker in ungeöffneter und versiegelter Verpackung verwendet werden, die den geltenden Richtlinien über biokompatible Metalle entsprechen und deren Verpackung mit dem Namen der Herstellers und der Nummer des Produktionsloses gekennzeichnet ist.
(4) Bevor die in Absatz 1 genannten Personen Ohrläppchen durchstechen, müssen sie
(5) Nach jeder Verwendung muss das Gerät gewaschen und desinfiziert werden.