Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Tätowierungen oder Piercings dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der gebietszuständige Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit, der in der Folge Dienst genannt wird, eine Ermächtigung in Bezug auf die für diesen Zweck bestimmten Räumlichkeiten, Anlagen sowie Geräte und Werkzeuge erteilt hat. Vor der Erteilung führt der Dienst einen Lokalaugenschein durch, bei dem festgestellt wird, ob die hygienischen und gesundheitlichen sowie räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und die notwendige Ausstattung vorhanden ist.
(2) Wer die Tätigkeit laut Artikel 1 auch nur vorübergehend ausüben will, muss nachweisen, einen der Ausbildungskurse über Hygiene- und Verhaltensvorschriften laut den Artikeln 4 und 5 erfolgreich absolviert zu haben.