Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2007, Nr. 26.
(1) Die für die Stahlbetonbauten oder Metallstrukturen vorgesehenen Verfahren betreffend die Hinterlegung des Projekts, den Bericht nach Bauabschluss und die Abnahme sind auf alle Stoffe ausgedehnt, die zur Erstellung von Tragwerken verwendet werden.
(2) Alle Tragwerke müssen mühelos, mit zerstörungsfreien Verfahren überprüft werden können. Die Verkleidungen im Allgemeinen, abgehängte Decken und ähnliche Bauteile müssen mit Inspektionsvorrichtungen ausgestattet sein.
(3) Ist die Erstellung eines Instandhaltungsplans von den geltenden Bestimmungen vorgeschrieben, sind diesem Merkblätter mit folgenden Angaben beizulegen: