Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2007, Nr. 26.
(1) Diese Verordnung regelt die zehnjährliche Überprüfung der Tragwerke öffentlicher und privater Gebäude, die besonderen statischen Anforderungen gerecht werden müssen.
(2) Angesichts der Nutzung, der Tragwerksart oder der Nutzlast werden folgende Kategorien festgelegt: