(1) Den einzelnen Mitgliedern der Schlichtungsstelle steht neben der Rückerstattung eventueller Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß der Außendienstregelung für Landesbedienstete eine allumfassende Aufwandsentschädigung pro Sitzungsstunde in Höhe von 50,00 Euro zu; bei der Berechnung der Sitzungsstunden sind auch die angefangenen Stunden zu berücksichtigen, die miteinander addiert ganze Stunden bilden oder 30 Minuten überschreiten.
(2) Die Aufwandsentschädigung laut Absatz 1 wird jedes Jahr automatisch gemäß ISTAT-Index an die Steigerungen der Lebenshaltungskosten angepasst.