Kundgemacht im A.Bl. vom 13. März 2007, Nr. 11.
(1) Die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbene Berufserfahrung ist mit dem Lehrdienst in Italien gleichgestellt, wenn sie Lehrtätigkeiten beinhaltet, die ohne Beanstandung und mit der im jeweiligen Staat vorgeschriebenen Berufsberechtigung an Schulen erworben wurde, die staatlichen Schulen entsprechen.