Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Oktober 2006, Nr. 42.
(1) Ist das Gerät an einem Arbeitsplatz eingebaut, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtbewertung des Explosionsrisikos berücksichtigen, die gemäß Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen durchzuführen ist.6)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Art. 13 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 9. Februar 2010, Nr. 9.