(1) Die vereinfachte hydrogeologische Studie laut Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes bezieht sich auf die bestehenden offiziellen Kartengrundlagen und enthält die Angaben laut Anhang F.
(2) Das Amt für Gewässernutzung legt das technische und digitale Format der vereinfachten hydrogeologischen Studie fest.