(1) Diese Verordnung spezifiziert die allgemeinen Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, die in den Trinkwasserschutzgebieten festgelegt werden können, setzt die Vorschriften für bereits bestehende öffentliche Trinkwasserversorgungen fest und legt die Kriterien für die Erstellung einer vereinfachten hydrogeologischen Studie fest und führt damit Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, betreffend die Bestimmungen über die Gewässer, im Folgenden "Gesetz" genannt, durch.
(2) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Trinkwasserbezugsquelle die Stelle einer Quelle oder eines Tiefbrunnens, an der das Trinkwasser gefasst und in die Trinkwasserleitung eingespeist wird.