Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 2006, Nr. 33.
(1) Für die elektronischen Mitteilungen laut Artikel 1 werden die von der Landesabteilung Arbeit vorgegebenen und auf deren Internetseite bereitgestellten technischen Systeme verwendet. Diese beruhen auf der Übermittlung des Datensatzes und auf der Verwendung der Codes, die auf der genannten Internetseite zur Verfügung stehen.