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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.41)
Regelung der Betriebszeiten der Gaststätten

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2006, Nr. 40.

Art. 3 (Sonderbetriebszeiten)

(1) Die mit der Betriebslizenz festgesetzte Betriebszeit kann jederzeit entweder auf Antrag oder von Amts wegen geändert werden.

(2) Die Nachverlegung der Sperrstunde bewilligt der Landeshauptmann; ausgenommen sind die Tagesbewilligungen, welche der Bürgermeister nur zu besonderen örtlichen Anlässen oder wenn ein besonderes allgemeines Interesse daran besteht, erteilt.  In letzteren Fällen kann der Bürgermeister auch den Tanzlokalen eine Verlängerung der Sperrstunde auf 5.00 Uhr genehmigen. 6)

(3) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jederzeit eine verkürzte Betriebszeit angeordnet werden.

6)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Juli 2016, Nr. 18.