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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.41)
Regelung der Betriebszeiten der Gaststätten

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Oktober 2006, Nr. 40.

Art. 1 (Allgemeine Betriebszeiten)

(1) Die öffentlichen Schank- und Speisebetriebe im Gastgewerbe öffnen um 6.00 Uhr, schließen um 1.00 Uhr.

(2) Die Tanzlokale öffnen um 20.00 Uhr  und schließen um 3.30 Uhr. 2)

(3) Die Nachtlokale, als "Night Club" bezeichnet, öffnen um 22.00 Uhr, schließen um 5.00 Uhr.

(4) Die Gaststätten dürfen an folgenden Tagen bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben: Unsinniger Donnerstag, Faschingsdienstag, 14. und 15. August, 31. Dezember.3)

(5)Allen Gaststätten mit Sperrstunde nach 2.00 Uhr ist es anlässlich der jährlichen Umstellung auf die Sommerzeit erlaubt, eine Stunde später als auf der Betriebslizenz angegeben zu schließen.4)

2)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Juli 2016, Nr. 18.
3)
Art. 1 Absatz 4 wurde so geändert durch das D.LH. vom 18. Mai 2011, Nr. 161/36.1.
4)
Art. 1 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 14. Juli 2016, Nr. 18.