(1) Die Landesregierung genehmigt ein Programm für die Reduzierung der zu deponierenden Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle, um folgende Ziele erreichen zu können:
(2) Das Programm laut Absatz 1 sieht die Behandlung von Abfällen vor und insbesondere die Verwertung, die aerobe oder anaerobe Behandlung, die Wiedergewinnung von Rohstoffen und Energie.5)
(3) Die Berechnungseinheit für die Ziele laut Absatz 1 ist der Einwohnergleichwert [EWG].