(1) Im Falle von Deponien, die bei In-Kraft-Treten dieses Dekrets 80 Prozent der genehmigten Deponiekapazität erreicht haben, werden die gemäß Artikel 11 zu leistenden Finanzgarantien um 40 Prozent reduziert.
(2) Bei Deponien für Inertabfälle, welche nach den in diesem Dekret vorgesehenen Kriterien gebaut und betrieben werden, ist die Finanzgarantie laut Artikel 11 Absatz 2 nicht zu leisten.
(3) Ermächtigungen für Deponien, welche vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt wurden, sind auch im Sinne dieser Verordnung bis zum Fristablauf gültig.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.