(1) Die Finanzgarantie für die Aktivierung und den Betrieb der Deponie einschließlich der Stilllegungsverfahren wird zur Erfüllung der in der Ermächtigung enthaltenen Auflagen geleistet. Der entsprechende Betrag wird nach der genehmigten Deponiekapazität und nach der jeweiligen Deponieklasse laut Artikel 3 bemessen. Die Höhe der Finanzgarantie beträgt 10 Prozent der Baukosten.
(2) Die Finanzgarantie für die Betriebsführung nach Deponiestilllegung wird zur Umsetzung der Verfahren laut Artikel 10 geleistet. Sie wird im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Nachsorge bemessen. Die Höhe der Finanzgarantie beträgt 100 Prozent der Nachsorgekosten.
(3) Die Finanzgarantien laut den Absätzen 1 und 2 werden gänzlich für die gesamte Betriebs- und Nachsorgephase der Deponie einbehalten, sofern die Landesumweltagentur nicht eine längere Frist vorsieht, wenn sie der Auffassung ist, dass Umweltrisiken bestehen.
(4) Die Finanzgarantie laut Absatz 1 wird für mindestens zwei Jahre ab dem Datum der Mitteilung laut Artikel 10 Absatz 8 einbehalten.
(5) Die Finanzgarantie laut Absatz 2 wird für mindestens 30 Jahre ab dem Datum der Mitteilung laut Artikel 10 Absatz 8 einbehalten.
(6) Die Finanzgarantien laut den Absätzen 1 und 2 werden in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherungspolizze gebildet und müssen in einem Ausmaß geleistet werden, welches die Realisierung der Ziele laut den Absätzen 1 und 2 sicherstellt.
(7) Es gelten die Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. April 2003, Nr. 9, in geltender Fassung.