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j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. Juni 2005, Nr. 251)
Durchführungsverordnung betreffend die Erste Hilfe Maßnahmen in den Betrieben der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. November 2005, Nr. 47.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten zur Anwendung der Erste-Hilfe-Maßnahmen in den Betrieben, in Durchführung des Artikels 25/ter des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in geltender Fassung, und gilt für alle Betriebe und Arbeitseinheiten, in der Folge "Betriebe" genannt, ausgenommen die Einmann- bzw. Einfraubetriebe, die in Südtirol ihre Tätigkeit ausüben.

Art. 2 (Klassifizierung der Betriebe)

(1) Die Betriebe werden aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Anzahl der Beschäftigten und der vorhandenen Risikofaktoren in drei Gruppen eingeteilt:

  • a)  Gruppe A:
    • 1)  Betriebe, die industrielle Tätigkeiten ausüben, die der Erklärungs- oder Meldepflicht laut Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. August 1999, Nr. 334, unterliegen, Wärmekraftwerke, Nuklearanlagen und -labore laut den Artikeln 7, 28 und 33 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. März 1995, Nr. 230, in geltender Fassung, Bergbaubetriebe und weitere bergbauliche Tätigkeiten, die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 25. November 1996, Nr. 624, festgelegt sind, Betriebe die Untertagearbeiten laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. März 1956, Nr. 320, in geltender Fassung, ausüben, Betriebe, die Sprengstoffe, Schießpulver und Munition herstellen.
    • 2)  Betriebe oder Produktionseinheiten mit mehr als fünf Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die den INAIL-Tarifgruppen mit Risikoindex für eine bleibende Behinderung von mehr als vier angehören oder auf diese zurückgeführt werden können, wie sie aus den nationalen, im Gesetzesanzeiger der Republik veröffentlichten INAIL-Statistiken der letzten drei Jahre hervorgehen, die am 31. Dezember jedes Jahres aktualisiert werden.
    • 3)  Betriebe oder Produktionseinheiten mit mehr als fünf unbefristet angestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des landwirtschaftlichen Sektors,
  • b)  Gruppe B:
    • 1)  Betriebe oder Produktionseinheiten mit drei oder mehr Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die nicht in die Gruppe A fallen,
  • c)  Gruppe C:
    • 1)  Betriebe oder Produktionseinheiten mit bis zu drei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die nicht in die Gruppe A fallen.

(2) Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin legt die Gruppe fest, zu der der Betrieb oder die Produktionseinheit gehört, und zwar – sofern vorgesehen – nach Rücksprache mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin. Im Fall einer Zugehörigkeit zur Gruppe A wird dies dem Sanitätsbetrieb gemeldet, in dessen Einzugsgebiet die betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, damit die notwendigen Dringlichkeitsmaßnahmen ergriffen werden können. Übt der Betrieb Tätigkeiten aus, die in mehrere Gruppen fallen, nimmt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Bezug auf die Tätigkeit mit dem höchsten Risikoindex.

Art. 3 (Organisation der Erste-Hilfe-Maßnahmen)

(1) Die Betriebe der Gruppe A und B haben folgende Ausstattung:

  • a)  einen Erste–Hilfe–Koffer an jedem Arbeitsort, der angemessen und an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahrt wird und anhand einer geeigneten Kennzeichnung auffindbar ist,
  • b)  ein geeignetes Kommunikationsmittel, das unverzüglich das Notfallsystem aktivieren kann.

(2) Die Betriebe der Gruppe C haben folgende Ausstattung:

  • a)  einen Verbandskasten an jedem Arbeitsort, der angemessen und an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahrt wird und anhand einer geeigneten Kennzeichnung auffindbar ist,
  • b)  ein geeignetes Kommunikationsmittel, das unverzüglich das Notfallsystem aktivieren kann.

(3) Die Mindestinhalte des Erste–Hilfe–Koffers und des Verbandskastens sind in der Anlage A festgelegt.

(4) In Betrieben – auch zusammengeschlossenen – der Gruppe A hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nach Rücksprache mit dem zuständigen Arzt bzw. der zuständigen Ärztin, sofern vorgesehen, neben der Bereitstellung der Ausstattungen laut Absatz 1, auch eine Verbindung des internen Erste-Hilfe-Systems mit dem Notfallsystem des Landesgesundheitsdienstes zu gewährleisten.

(5) Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die ihren Dienst an abgelegenen Orten und nicht am Standort des Betriebssitzes versehen, ist ein Verbandskasten laut Absatz 2 zur Verfügung zu stellen sowie ein geeignetes Kommunikationsmittel zur Verbindung mit dem Betrieb, um das Notfallsystem unverzüglich aktivieren zu können.

Art. 4 (Ausbildung der Erste-Hilfe-Beauftragten)

(1) Die Erste-Hilfe-Beauftragten absolvieren eine theoretische und praktische Ausbildung für die Durchführung der internen Erste-Hilfe-Maßnahmen und die Aktivierung der Notfalleinsätze.

(2) Neben den Beschäftigten können auch der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin selbst oder dessen bzw. deren im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige zu Erste-Hilfe-Beauftragten ernannt werden.

(3) Die Ausbildung wird von Ärzten durchgeführt. Unter Aufsicht eines Arztes bzw. einer Ärztin, wobei ein Facharzt bzw. eine Fachärztin in Notfall- oder Arbeitsmedizin bevorzugt werden, können auch folgende Personen die Ausbildung durchführen:

  • a)  diplomierte Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, wobei jene mit Zusatzausbildung bevorzugt sind, die im Rettungs- und Notfalldienst tätig sind,
  • b)  Ausbilder und Ausbilderinnen der Ersten Hilfe, die das Ausbildungsprogramm der Stufe B zum Rettungssanitäter oder freiwilligen Rettungshelfer absolviert haben.

(4) Die Beauftragten der Betriebe der Gruppe A absolvieren einen Ausbildungskurs von mindestens 16 Unterrichtseinheiten.

(5) Die Beauftragten der Betriebe der Gruppen B und C absolvieren einen Ausbildungskurs von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten.

(6) Der Inhalt der Kurse laut Absatz 5 ist auf die Kategorie und die spezifische Tätigkeit der Betriebe abgestimmt, die in folgende Bereiche unterteilt sind:

  • a)  Bereich Dienstleistungen und Verwaltung,
  • b)  Bereich Transport und Verkehr,
  • c)  Bereich Produktion, Bauwesen und Landwirtschaft.

(7) Die Mindestinhalte der Kurse laut den Absätzen 4 und 5 sind in der Anlage B festgelegt.

(8) Die Ausbildung wird alle zehn Jahre wiederholt und kann auf den praktischen Ausbildungsteil beschränkt sein.

(9) Eine von der Landesregierung ernannte Kommission überprüft die Übereinstimmung der Ausbildungskurse mit den Mindestinhalten laut Anlage B. Außerdem erkennt sie bereits erworbene Bildungserfahrungen, auch teilweise, an.

Art. 5 (Übergangsbestimmung)

(1) Bis zum 31. Dezember 2008 müssen die Erste-Hilfe-Beauftragten einen Ausbildungskurs besucht haben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A
(Artikel 3)

Außer der im M.D. 388/2003 vorgesehenen Mindestinhalte und jene aufgrund der Risikobewertung als notwendig erachteten Inhalte, müssen der Erste-Hilfe-Koffer und der Verbandskasten folgende Inhalt aufweisen:

1. Erste-Hilfe-Koffer:

  • -  Sterile Einweg-Handschuhe (5 Paar)
  • -  Schutzbrille
  • -  Sterile Gazekompressen 10 x 10 in Einzelverpackungen (10)
  • -  Sterile Gazekompressen 18 x 40 in Einzelverpackungen (2)
  • -  Sterile Einweg-Tücher (2)
  • -  eine Packung Netzschlauchbinde mittlerer Größe (1)
  • -  Packungen mit gebrauchsfertigen Pflastern in verschiedenen Größen (2)
  • -  Pflasterrolle, 2,5 cm breit(2)
  • -  eine Schere
  • -  Eis zum sofortigen Gebrauch (zwei Packungen)
  • -  Einwegsäckchen für sanitäre Abfälle (2)
  • -  Temperaturmessgerät
  • -  Blutdruckmessgerät
  • -  Verbandspäckchen: Größe 8 (3 Packungen), Größe 10 (3 Packungen) Mullbinden, umrandet: Größe 8 (3 Packungen), Größe 10 (3 Packungen)
  • -  eine Rettungsdecke
  • -  eine Schutzfolie für die Atemspende
  • -  ein jodfreies Desinfektionsmittel

2. Verbandskasten

  • -  Sterile Einweg-Handschuhe (2 Paar)
  • -  Sterile Gazekompressen 18 x 40 in Einzelverpackungen (1)
  • -  Sterile Gazekompressen 10 x 10 in Einzelverpackungen (3)
  • -  Packungen mit gebrauchsfertigen Pflastern in verschiedenen Größen (1)
  • -  Pflasterrolle, 2,5 cm breit (2)
  • -  Mullbindenrolle, umrandet, 10 cm breit (1)
  • -  eine Schere
  • -  Eispackung zum sofortigen Gebrauch (eine Packung)
  • -  Einwegsäckchen für sanitäre Abfälle (1)
  • -  Anweisungen zum Gebrauch der genannten Mittel und zur Erste-Hilfe-Leistung bis zum Eintreffen des Notfalldienstes
  • -  Verbandspäckchen: Größe 8 (2 Packungen), Größe 10 (2 Packungen)
  • -  Mullbinden, umrandet: Größe 8 (2 Packungen), Größe 10 (2 Packungen)
  • -  eine Rettungsdecke
  • -  eine Schutzfolie für die Atemspende.

Anlage B
(Artikel 4)

Mindestinhalte der Ausbildung für die Erste-Hilfe-Beauftragten in den Betrieben

Themenbereiche:

  • -  Aktivieren des Notfallsystems, Erkennen der Umstände und Meldung eines Notfalls;
  • -  Rolle und Aufgaben der Erste-Hilfe-Beauftragten;
  • -  Erkennen eines medizinischen Notfalls, Aufrechterhalten der Lebensfunktionen, Lagerung des Unfallopfers, Selbstschutz der Erste-Hilfe-Leistenden;
  • -  Erste-Hilfe-Einsätze, richtige Anwendung der Techniken;
  • -  Verletzungen und Krankheiten im Arbeitsbereich;
  • -  Praktische Anwendungen und Übungen zu den behandelten Themen.
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