In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Juni 2005, Nr. 241)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 2005, Nr. 29.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz vom 19. Mai 2003 Nr. 7, über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche. 2)

2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Dezember 2012, Nr. 47.

Art. 2 3)

3)
Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2014, Nr. 27.

Art. 3 (Unterlagen)

(1)  Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung zum Abbau sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Geländekarte und/oder Orthofoto (Luftbildkarte) mit Eintragung der Eingriffsfläche und der Gemeindegrenzen,
  2. Mappenauszug mit eingetragener Eingriffsfläche,
  3. Lageplan mit eingetragenen Höhenlinien und Schnitten im Maßstab 1:500 (oder in anderem geeignetem Maßstab) mit genauer Abgrenzung des Abbaugebietes, der Halden und der Zubehörflächen sowie mit genauer Angabe aller Infrastrukturen und der Zufahrtsstraße,
  4. geomorphologischer, geomechanischer und hydrogeologischer Bericht über den Steinbruch, die Grube oder den Torfstich,
  5. technischer Bericht über die Arbeiten sowie über die Wiederherstellung des Geländes, Angabe der Gesamtmenge mit jährlichem Förderprogramm,
  6. Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie,
  7. Grundbuchsauszug der betroffenen Grundparzellen,
  8. Einverständniserklärung des Grundeigentümers bezüglich der Parzellen, die nicht Eigentum des Antragstellers sind,
  9. Fragebogen Sammelgenehmigungsverfahren,
  10. fotografische Aufnahmen des betroffenen Gebietes,
  11. akustische Bewertung,
  12. Darstellung der Umweltausgleichsmaßnahmen mit entsprechender Kostenaufstellung.

(2)  Die Anzahl der Kopien der Unterlagen und weitere Details werden von den zuständigen Ämtern festgelegt. 4)

4)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2014, Nr. 27.

Art. 4 5)

5)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2014, Nr. 27.

Art. 5 (Abbaugebühr)

(1)Für jede Art und Qualität von Material wird die Abbaugebühr einheitlich mit 0,50 €/m³ festgelegt.

(2)  Die Gebühr pro Kubikmeter laut Absatz 1 bezieht sich auf das Volumen des tatsächlich im Vorjahr des jeweiligen Jahres abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Materials.

(3) Der Betrag laut Absatz 1 wird für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2024 festgelegt. 6)

(4)  Der Inhaber der Genehmigung legt der Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, innerhalb Jänner eines jeden Jahres eine Erklärung vor, aus der die Menge des tatsächlich im betreffenden Vorjahr abgebauten Materials hervorgeht.

(5)  Die Abbaugebühr wird jährlich, bezogen auf das vorhergehende Haushaltsjahr, innerhalb Februar überwiesen.

(6)  Die Gemeinde überprüft, ob die in der Erklärung angegebenen Daten mit der Höhe der entrichteten Abbaugebühr übereinstimmen.

(7)  Im Rahmen der Begutachtung des Abbauprojektes durch die Gemeindebaukommission legt die Gemeindeverwaltung sowohl die Umweltausgleichsmaßnahmen als auch die Modalitäten zur Behebung eventueller Schäden auf Zufahrtsstraßen fest. 7)

6)
Art. 5 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Dezember 2018, Nr. 38, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. Dezember 2021, Nr. 36, so ersetzt.
7)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2014, Nr. 27.

Art. 5/bis (Auffüllung von Steinbrüchen, Gruben und Torfstichen)

(1) Steinbrüche, Gruben und Torfstiche können mit folgenden Materialien aufgefüllt werden:

  1. Bergbauabfällen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 30. Mai 2008, Nr. 117, in Einklang mit der Abbaugenehmigung,
  2. Nebenerzeugnissen wie Erde und Steine aus Aushub, sofern diese nicht als Abfälle laut Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, einzuordnen sind,
  3. Rohstoffen, die auch aus der ermächtigten Wiederverwertung von Abfällen stammen können,
  4. Abfällen, die zur landschaftlichen Wiederherstellung laut Ministerialdekret vom 5. Februar 1998 geeignet sind – wie Reste aus der Verarbeitung von Stein und Marmor, die außerhalb der Auffüllungsgrube erzeugt wurden – nach Ermächtigung durch die Landesagentur für Umwelt,
  5. anderen Abfällen, unter Beachtung der technischen Vorschriften für die Deponien. 8)
8)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Dezember 2012, Nr. 47.

Art. 6 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 1995, Nr. 52,
  2. Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2001, Nr. 14.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.