Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juni 2004, Nr. 26.
(1) Diese Verordnung vereinfacht die Verwaltungsverfahren im Bereich der Förderung und Verwirklichung von Maßnahmen kultureller oder künstlerischer Art für die italienische Sprachgruppe laut dem Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, sowie die Arbeitsweise des von diesem Gesetz vorgesehenen Kulturbeirates für die italienische Sprachgruppe, in der Folge als Beirat bezeichnet. Sie führt somit Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, durch.