(1) Gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, können auch den Organisationen, die nicht im Verzeichnis laut Artikel 5 des Landesgesetzes eingetragen sind, die von den bereichspezifischen Landesgesetzen vorgesehenen Beiträge, Zuschüsse sowie anderweitige finanzielle Vergünstigungen gewährt werden.