(1) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen werden aufgrund ihrer Tätigkeit in die Abschnitte laut Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, eingetragen.
(2) Für jede Organisation gibt das Landesverzeichnis an: das Dekret des Landeshauptmanns betreffend die Eintragung oder Streichung aus dem Verzeichnis, die Personalien der gesetzlichen Vertreter und die entsprechenden allfälligen Änderungen, den Sitz, das Datum und das Ergebnis der periodischen Überprüfungen sowie die Vereinbarungen mit öffentlichen Körperschaften.
(3) Jeder kann in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen Einsicht nehmen. Die Landesabteilung Präsidium sorgt jährlich dafür, dass eine auf den letzten Stand gebrachte Liste der im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht wird. Die Verfügungen, mit welchen die ehrenamtlichen Organisationen aus dem Landesverzeichnis gelöscht werden, sind außerdem auszugsweise im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.